Erste Maßnahmen der Datenschutz-Aufsichtsbehörden gegen Unternehmer laufen an: Aktuell sind bei der österreichischen Datenschutzbehörde 109 Verwaltungsstrafverfahren anhängig. Laut Datenschutzbehörde gab es seit 25. Mai 697 Beschwerden, im ganzen Jahr 2017 waren es 531.

So zum Beispiel hat sich ein Betroffener bei der Aufsichtsbehörde über einen Unternehmer beschwert: Es seien auf der Website weder eine ausreichende Datenschutzerklärung noch ein rechtskonformes Impressum bereitgehalten worden. Aufgrund der Eingabe des Betroffenen prüft die Aufsichtsbehörde den vermeintlichen Datenschutzverstoß und gibt dem Unternehmer hierzu eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen.

Eine fehlende Datenschutzerklärung ist zumindest als Datenschutzverstoß anzusehen ist, sobald auf der jeweiligen Webseite personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies kann z.B. durch Bereitstellen von Kontaktformularen oder durch Dienste, wie Google Analytics, der Fall sein.

Es bleibt abzuwarten, ob nach Stellungnahme des Unternehmers die Aufsichtsbehörde tatsächlich ein weitergehendes Bußgeld verhängt oder es bei einer ersten Ermahnung bleiben wird.

Wir raten daher eindringlich die datenschutzrechtliche Umsetzung auf Ihrer Internetseite zu prüfen: Hierzu gehört insbesondere eine Ihren Verarbeitungsprozessen konforme Datenschutzerklärung, gemäß  Art. 13 und 14 DSGVO.

Sollten Sie konkrete Fragen zur Ausgestaltung einer individuellen Datenschutzerklärung haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.